Der Prüfantrag auf vertragsgerechte
Erbringung von BEMA-Leistungen.
Es
werden immer häufiger Prüfanträge durch die
Kostenerstatter (Krankenkassen) gestellt, dies ist vom Gesetz (SGB V)
so vorgesehen. Ein Prüfantrag ist also nicht etwa besonders
böser Wille der Krankenkassen, sondern eine vom Gesetzgeber
vorgeschriebene Maßnahme. Dies muss naturgemäß starke
Beachtung in der Praaxis finden, weil hier rasch große
Beträge zur Rückzahlung anstehen können.
Um in so einem Fall erfolgreich Regresse abwehren zu können,
sollte man wissen, wie geprüft wird, welche Folgen eine
Prüfung hat und was zu beachten ist, um einen Schaden für die
Praxis möglichst klein zu halten.
Wer stets den Verträgen gemäß behandelt, braucht
keinerlei Befürchtungen zu haben. Nur, dies zeigt die Erfahrung,
es scheint in den Praxen zu wenig bekannt, wie die Bestimmungen
aussehen bzw. es wird regelmäßig dagegen verstoßen,
was schlimme Folgen hat: Finden die Prüfer einen Verstoß, so
wird die gesamte Behandlung als nicht
vertragsgemäß angesehen und die vereinnahmten
Honorare werden in voller Höhe zur Rückzahlung fällig.
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